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   VGH Baden-Württemberg, 01.06.1987 - NC 9 S 11/87   

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VGH Baden-Württemberg, 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 (https://dejure.org/1987,3142)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 (https://dejure.org/1987,3142)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juni 1987 - NC 9 S 11/87 (https://dejure.org/1987,3142)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Sigmaringen, 02.02.2007 - NC 6 K 607/06

    Fragen der Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin, besonders

    Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist.

    Der VGH Baden-Württemberg sah sich in den 1980er-Jahren noch veranlasst, den normativen Schwund durch die Einstellung fiktiver Belegungszahlen in die Schwundberechnung der Hochschule nach dem Hamburger Modell zu korrigieren bzw. zu neutralisieren (vgl. nur etwa die Beschlüsse vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 - und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920).

    Umgekehrt täuscht ein Kapazitätsabbau und folglich eine Herabsetzung der normativen Zulassungsquote im Erhebungszeitraum einen Schwund vor, wenngleich die Auffüllung bis zur normativen Zulassungsgrenze des Eingangssemesters vorgenommen werden konnte und deshalb auch eine kapazitätserschöpfende Belegung der höheren Fachsemester in Zukunft zu erwarten sein dürfte (vgl. zu alldem den Senatsbeschluß vom 1.06.1987 -- NC 9 S 11/87 -- KMK-HSchR 1987, 920 ).

    Die Modifikation des Hamburger Modells durch den Bayerischen VGH kommt dem vom VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 - und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920) früher angewandten Verfahren zur Neutralisierung des normativen Schwundes sehr nahe.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - NC 9 S 158/88

    Kapazitätsberechnung: Zulassungsbegrenzung - Schwundquote

    Zur modifizierten Anwendung des Schwundberechnungsverfahrens nach dem Hamburger Modell bei rückläufigen und steigenden Zulassungszahlen im Erhebungszeitraum ("positiver" Schwund; im Anschluß an Senatsbeschluß vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920).

    Umgekehrt täuscht ein Kapazitätsabbau und folglich eine Herabsetzung der normativen Zulassungsquote im Erhebungszeitraum einen Schwund vor, wenngleich die Auffüllung bis zur normativen Zulassungsgrenze des Eingangssemesters vorgenommen werden konnte und deshalb auch eine kapazitätserschöpfende Belegung der höheren Fachsemester in Zukunft zu erwarten sein dürfte (vgl. zu alldem den Senatsbeschluß vom 1.06.1987 -- NC 9 S 11/87 -- KMK-HSchR 1987, 920).

  • VG Sigmaringen, 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07

    Kapazitätsberechnung in der Humanmedizin

    Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg ( vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 - 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 - ) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - NC 9 S 3/06

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum WS 2005/2006 - Kapazitätsermittlung

    Als zu beachtende Besonderheit kann dabei zwar auch eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl zu berücksichtigen sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.01.1989, a.a.O. und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920).
  • VG Sigmaringen, 03.11.2006 - NC 6 K 216/06

    Erfolgreicher einstweiliger Rechtsschutz im Verfahren auf Zulassung zum

    Nach Auffassung der Kammer gilt auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 - Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.) weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester - nicht vollständig gelungen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2007 - NC 9 S 4/07

    Anforderungen an die Kapazitätsberechnung zur Ermittlung der Studienanfängerzahl;

    Als zu beachtende Besonderheit kann dabei zwar auch eine im Betrachtungszeitraum erfolgte Erhöhung oder Absenkung der Zulassungszahl zu berücksichtigen sein (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.01.1989, a. a. O. und vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920).
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